AGB Pro Lager GmbH
1. Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Pro Lager GmbH mit Geschäftssitz im Schlorumpfsweg 5, 30453 Hannover (im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet) und dem Mieter in Bezug auf die Vermietung von Standardcontainern zur Lagerung. Die Regelungen gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer.
2. Vertragsgegenstand/Mietdauer
Durch den Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter das Recht, den im Vertrag näher beschriebenen Container für die vereinbarte Mietdauer zu Lagerzwecken zu nutzen. Es können sowohl befristete als auch unbefristete Mietverhältnisse vereinbart werden. Bei unbefristeten Mietverhältnissen gilt standardmäßig eine Mindestmietzeit von einem Monat, die jedoch im Nutzungsvertrag geändert werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, den Container bei Übernahme auf Schäden und Verschmutzungen zu überprüfen und diese dem Vermieter umgehend zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung, wird davon ausgegangen, dass der Container in einwandfreiem Zustand übernommen wurde. Auf Wunsch des Mieters wird ein Übergabeprotokoll erstellt.
3. Anschrift
Beim Abschluss des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, die auch bei Abwesenheit des Mieters gültig ist. Der Mieter muss sicherstellen, dass er jederzeit erreichbar ist, zumindest per E-Mail oder Telefon, insbesondere während seiner Abwesenheit. Darüber hinaus muss der Mieter dem Vermieter jede Änderung seiner Postanschrift, E-Mail-Adresse oder seines Wohnsitzes unverzüglich mitteilen. Bei Verletzung dieser Pflichten hat der Mieter die Kosten zu erstatten, die dem Vermieter durch erfolglose Zustellversuche entstehen.
4. Untervermietung
Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, den Container unterzuvermieten. Wenn der Mieter die Mietfläche untervermieten möchte, muss er immer zuvor die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Miete ist immer im Voraus für den laufenden Monat auf das Geschäftskonto des Vermieters zu überweisen. Der dritte Werktag des Monats gilt als fristgerechter Zahlungseingang. Wenn die Zahlung nicht fristgerecht eingeht und der Mieter mit fälligen Zahlungen im Verzug ist, werden ab dem auf den Verzugszeitpunkt folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr auf die jeweilige Schuld erhoben.
6. Mietpreisanpassung
Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist es dem Vermieter gestattet, eine angemessene Erhöhung des Mietpreises vorzunehmen. Als angemessener Mietpreis gilt insbesondere der Mietzins, der zum Zeitpunkt der Anpassung vom Vermieter mit anderen Mietern für vergleichbare Mietverhältnisse vereinbart wird. Der Vermieter teilt dem Mieter die einseitige Mietpreisanpassung schriftlich mit. Eine solche Anpassung kann nicht rückwirkend erfolgen. Der angepasste Mietpreis wird erstmals für den zweiten Monat nach Zugang des Mitteilungsschreibens fällig. Das Mitteilungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.
7. Beendigung des Vertrags
Das Mietverhältnis wird entweder für die vertraglich vereinbarte Laufzeit oder unbefristet abgeschlossen. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail erfüllt die Anforderungen an die Schriftform. Entscheidend für die rechtzeitige Kündigung und die Berechnung des Beendigungszeitpunktes ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Empfänger. Befristete Mietverhältnisse enden automatisch ohne Kündigung. Das Recht beider Vertragsparteien, das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die oben genannten Formvorschriften ebenfalls. Falls der Container zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht leer, unverschlossen oder in einem mängelfreien Zustand ist, hat der Mieter sämtliche Kosten für die Aufbrechung des Containers, Entsorgung, Reinigung und Instandsetzung zu tragen. Der Vermieter kann zudem Kosten für den entgangenen Nutzen geltend machen. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die aufgrund der Pflichtverletzung des Mieters entstehen, bleiben unberührt.
8. Zahlungsverzug des Mieters
Bei Zahlungsverzug wird der Mieter vom Vermieter einmal schriftlich gemahnt. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro als pauschalierter Schadensersatz erhoben. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, wie etwa vereinbarte Verzugszinsen oder die Erstattung von Inkassokosten, bleiben davon unberührt. Falls der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete für einen Zeitraum von vier Wochen in Verzug gerät, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Gelände und zum Container zu verweigern, das vom Mieter angebrachte Schloss auf dessen Kosten zu entfernen und ein eigenes Schloss anzubringen, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder durch Erklärung beendet wurde. Diese Maßnahme ist kostenpflichtig. Bei einem Zahlungsverzug von mindestens acht Wochen hat der Vermieter das Recht, den Container zu räumen und den Inhalt auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Durch eine solche Vorgehensweise bleiben weitere Ansprüche des Vermieters unberührt.
9. Zutritt
Der Mieter erhält Zugang zu seinem Container während der regulären Öffnungszeiten des Geländes. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Öffnungszeiten einseitig zu ändern. Falls der Zugang zum Gelände aufgrund von Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vermieters liegen, nicht möglich ist, entfällt jegliche Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter für daraus resultierende Schäden. Der Vermieter behält sich grundsätzlich das Recht vor, Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen können, den Zugang zum Gelände zu verweigern. Wenn der Mieter einer bevollmächtigten Person den Zugang zum Gelände und zum Container gewähren möchte, muss diese über eine entsprechende Vollmacht verfügen und sich gegenüber dem Vermieter oder autorisierten Personen ausweisen können. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Container zu gewähren, insbesondere wenn behördliche Inspektionen anstehen oder notwendige Instandhaltungsarbeiten oder ähnliche Maßnahmen erforderlich sind. Der Vermieter wird den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich über solche Termine informieren. Wenn der Mieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, den Container – falls erforderlich – ohne weitere Benachrichtigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr ist der Vermieter oder eine autorisierte Person berechtigt, den Container ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters sofort zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten.
10.Nutzung/Haftung
Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren, indem er den Container verschließt und während seiner Abwesenheit verschlossen hält. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter unverschlossenen Container zu verschließen. Der Mieter ist außerdem dafür verantwortlich, den Lagerplatz nach Betreten und Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Der Vermieter hat keine Aufsichtspflicht gegenüber dem Mieter und wird von jeglicher Haftung für eventuelle Schäden freigestellt, die daraus resultieren könnten. Der Mieter bestätigt, dass die eingelagerten Gegenstände entweder sein Eigentum sind oder er über die entsprechende Berechtigung zur Einlagerung dieser Gegenstände verfügt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die eingelagerten Güter, insbesondere nicht für Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden oder Vandalismus. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, seine eingelagerten Gegenstände zu versichern. Dem Mieter ist es untersagt, bestimmte Güter auf dem Gelände einzulagern, darunter Lebewesen, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe oder illegal erworbene Waren. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er dem Container oder dem Gelände zufügt, einschließlich eventueller Reinigungskosten.
11. Anzeigepflichten, Umzug
Der Mieter ist verpflichtet, jegliche Schäden am Container unverzüglich dem Vermieter zu melden und den Anweisungen des Vermieters oder seines Personals zur Schadensbehebung unverzüglich und bedingungslos zu folgen. Wenn dringende Gründe vorliegen, kann der Vermieter den Mieter auffordern, innerhalb von 14 Tagen auf eigene Kosten in einen vergleichbaren Alternativcontainer umzuziehen. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, den Container zu öffnen, die eingelagerten Gegenstände des Mieters in den Alternativcontainer umzulagern und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ändert sich lediglich der Mietgegenstand, während der Mietvertrag mit allen anderen Vereinbarungen weiterhin gültig bleibt. Eine Mietpreisanpassung (nach oben oder unten) erfolgt nur, wenn kein vergleichbarer Alternativcontainer verfügbar ist.
12. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung
Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet, den Container auf eigene Kosten zu räumen und unverschlossen an den Vermieter zurückzugeben. Der Container muss sich in dem Zustand befinden, in dem er vom Mieter übernommen wurde, d.h. frei von Beschädigungen und gereinigt. Wenn der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, schuldet er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung (siehe Punkt 8 dieser AGB). Eine stille Verlängerung des Mietverhältnisses ist damit nicht verbunden. Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Gegenständen des Mieters gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Falls der Mieter mit seinen vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät, erklären die Parteien hiermit, dass die eingelagerten Gegenstände des Mieters zum Zwecke der weiteren Absicherung des Vermieters (sog. Sicherungseigentum) an den Vermieter übergehen. Die Verwertung der an den Vermieter übertragenen Gegenstände oder des Pfandgutes erfolgt im Allgemeinen gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon fordert der Vermieter vor der Verwertung des Pfandgutes bei Vertragsende den Mieter schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen die Forderungen des Vermieters vollständig zu begleichen, wobei die Forderungen dem Mieter erneut vollständig mitgeteilt werden müssen, um eine Verwertung zu vermeiden. Falls der Mieter den Forderungen des Vermieters nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. Der Vermieter kann das Pfandgut beispielsweise in ein anderes Lager umlagern, freihändig verkaufen, anderweitig verwerten, angemessen entsorgen oder vernichten, falls der erwartete Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht deckt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Mieter. Es ist die Verantwortung des Mieters, den Vermieter unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren, um seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung nachzukommen. Der Vermieter verpflichtet sich, das Pfandgut nur in dem Umfang zu verwerten, in dem er eigene Ansprüche gegen den Mieter hat und wie es zur Deckung dieser Ansprüche erforderlich ist. Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Mieters gegen Ansprüche des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Tod des Mieters
Der Tod des Mieters beendet das Vertragsverhältnis nicht. Stattdessen gehen die Rechte und Pflichten des Mieters auf seine Erben oder Rechtsnachfolger über.
14. Sonstige Bestimmungen
Wenn der Mieter eine juristische Person ist, übernimmt das handelnde Organ der juristischen Person neben dieser Person die persönliche Haftung für alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Die Straßenverkehrsordnung in ihrer aktuellen Fassung gilt auf dem gesamten Gelände des Vermieters. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gelände ist ausschließlich zum Be- und Entladen gestattet. Das Bauunternehmen hat jederzeit kurzfristigen Zugang zum Bauhof. Alle weiteren Regelungen oder Vereinbarungen in Bezug auf das Mietverhältnis müssen schriftlich festgehalten werden. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder in diesen AGB unwirksam sind, bleiben die übrigen Vereinbarungen grundsätzlich wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Wenn solche nicht vorhanden sind, verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Regelungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht zuständig, das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständig ist, sofern der Mieter den Mietvertrag als Kaufmann abgeschlossen hat. Diese AGB können jederzeit geändert werden, und der Mieter wird über die Änderungen unverzüglich informiert